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AGB

Dies sind die Bedingungen, unter denen das nachfolgend genannte Unternehmen Krankentransporte durchführt:

Phoenix Ambulanz OHG
Inhaber: Uwe Fleischer, Andreas Köpke
König-Georg-Deich 4, 21107 Hamburg

Bitte beachten Sie diese Hinweise, sie werden mit der Bestellung eines Krankentransportes zur Bedingung des zwischen dem Unternehmen und dem Patienten sowie anderen Auftraggeber bestehenden Beförderungsvertrages. Soweit Entgeltvereinbarungen gem. §133 SGB V diesen Bedingungen widersprechen, gehen die Regelungen solcher Entgeltvereinbarungen diesen Bedingungen vor, soweit ein Krankentransport
im Rahmen einer solchen Entgeltvereinbarung durchgeführt wird.

Präambel 
Als Krankentransport wird die Beförderung eines Patienten in einem Krankentransportwagen bezeichnet,
welcher entweder der medizinisch-fachlichen Betreuung oder aber der besonderen Einrichtung eines
Krankenkraftwagens bedarf. Ihnen gleich gestellt sind solche Patienten, bei denen aufgrund des
Krankheitsverlaufes eine der zuvor genannten Bedürfnisse erforderlich werden kann und solche Patienten, die
an einer ansteckenden oder ekelerregenden Krankheit erkrankt sind.

Die Phoenix Ambulanz OHG führt ausschließlich Krankentransporte durch. Sie setzt weder Mietwagen noch
Taxi ein. Ausgeschlossen ist auch die Beförderung mit sog. Miet-Liegewagen, Tragestuhlwagen o.ä.

Aufsichtsbehörde:
Behörde für Inneres und Sport - Feuerwehr
Einsatzabteilung – Träger Rettungsdienst
Genehmigungsverfahren und Aufsicht Krankentransport
Wendenstraße 251, 20537 Hamburg

§ 1 Grundsätze
(1) Die Phoenix Ambulanz OHG ist Vertragspartner der gesetzlichen Krankenkassen nach § 133 SGB V und
erbringt Leistungen nach dem Hamburgischen Rettungsdienstgesetz. Sollten Verträge mit einzelnen
Krankenkassen oder deren Verbände nichtig oder unwirksam geworden sein, weist die Phoenix Ambulanz
OHG auf Ihrer Internetseite darauf hin, es gilt dann das Kostenerstattungsprinzip nach § 13 SGB V.

(2) Die Phoenix Ambulanz OHG ist im Besitz einer Genehmigung zur Durchführung von Krankentransport
nach dem Hamburgischen Rettungsdienstgesetz. Danach darf sie die Durchführung des Krankentransports
nicht davon abhängig machen, dass die Vergütung ihrer Leistung geregelt ist.

(3) Für alle Beförderungsarten, gleichgültig zu welcher Behandlung gefahren wird, gilt, dass nur dann ein
Anspruch des Fahrgastes gegen die Krankenkasse auf einen Krankentransport besteht, wenn die Beförderung
im Zusammenhang mit einer Heilbehandlung der gesetzlichen Krankenkasse entsprechend dem
Sozialgesetzbuch 5 steht und dass die Beförderung für die Durchführung der Heilbehandlung aus
medizinischen Gründen zwingend erforderlich ist. Hierüber muss vor dem Einsatz eine vollständig ausgefüllte
und vertragsärztlich unterzeichnete Verordnung für einen Krankentransport auf dem Verordnungsblatt (sog.
Muster 4) vor der Fahrt ausgestellt worden sein. Die durchgeführte Beförderung ist auf der Rückseite der
Verordnung vom Fahrgast oder von einem Vertreter zu quittieren.

(4) In der Regel kann der gesetzlich Versicherte den Krankentransport ohne Vorabgenehmigung der
Krankenkasse in Anspruch nehmen. In einigen Fällen hängt die Kostenübernahme durch die gesetzliche
Krankenkasse von der Genehmigung der Kasse für die konkrete Beförderung ab. Sie muss dann neben der
vertragsärztlichen Verordnung vor Ausführung des Einsatzes der Phoenix Ambulanz OHG vorgelegt werden.
Grundsätzlich ist der Versicherte für die Einholung einer solchen Genehmigung zuständig.

(5) Liegt der Phoenix Ambulanz OHG vor dem Einsatz die Verordnung (Muster 4) oder eine im Einzelfall
erforderliche Genehmigung nicht vor, wird sie im Auftrag und auf Kosten des Fahrgastes tätig. Bemüht sie sich
für den Fahrgast um Einholung der erforderlichen Verordnung oder der Genehmigung handelt sie
ausschließlich im Interesse des Fahrgastes und in seinem Auftrag. Hierdurch verliert sie den
Vergütungsanspruch gegen den Fahrgast nicht. Der Anspruch gegen den Fahrgast auch auf Zahlung der
höheren Vergütung erlischt mit Zahlung des zwischen der Krankenkasse und der Phoenix Ambulanz OHG
vereinbarten Entgelts.

(6) Zur Vermeidung von Nachteilen zulasten des Fahrgastes weist die Phoenix Ambulanz OHG auf Folgendes
hin: Erkundigt sich die Krankenkasse des Fahrgastes bei ihm nach dem Grund der Beförderung, ist die
Krankenkasse an den Arzt zu verweisen, der die Beförderung verordnet hat. Der Arzt haftet gegenüber der
Krankenkasse für die Richtigkeit der Verordnung, er allein ist imstande die richtige medizinische Begründung
für die Verordnung zu geben. Wir raten allen Fahrgästen, mit Ihrer Krankenkasse vor oder nach der
Beförderung nicht über die medizinische Notwendigkeit der Verordnung zu sprechen.

§ 2 Forderungen, Zahlungen
(1) Die Vergütung für die durchgeführte Leistung wird mit Erreichen des Fahrzieles sofort fällig.

(2) Wird für den Einsatz eine Rechnung vorgelegt, ist die Zahlung binnen 14 Tagen nach Eingang der
Rechnung zu zahlen. Das Vorlagedatum entspricht dabei dem Rechnungsdatum zuzüglich drei Tage für den
Postweg. Dem Rechnungsempfänger bleibt der Nachweis, keine Rechnung erhalten zu haben, erhalten. Es
wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Schuldner mit der Zahlung der Vergütung auch ohne
Mahnung in Verzug tritt, wenn die Vergütung 30 Tage nach Zugang der Rechnung nicht bezahlt worden ist.
Die Phoenix Ambulanz OHG kann nach Ablauf der Zahlungsfrist mahnen, der Schuldner gerät dann mit
Zugang der Mahnung in Verzug. Mahnkosten in Höhe von 15,00 € pro Anschreiben, Verzugszinsen in Höhe
von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins sowie Inkasso- und Rechtsanwaltskosten gehen zulasten des
Schuldners. Gegenüber Schuldnern, die nicht Verbraucher sind, werden Verzugszinsen in Höhe von 8
Prozentpunkten über dem Basiszins erhoben.

(3) Die Phoenix Ambulanz OHG ist berechtigt, Forderungen an ein externes Rechenzentrum abzutreten. Dem
Patienten entstehen hierdurch keine Zusatzkosten. Das Unternehmen kann nur solche Daten an die zur
Abrechnung hinzugezogenen Vertragspartner weitergeben, die für die Durchführung der Abrechnung
zwingend erforderlich sind.

§ 3 Haftung
(1) Das Unternehmen Phoenix Ambulanz OHG haftet bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit
für fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Inhabers, eines gesetzlichen Vertreters oder eines
Erfüllungsgehilfen.

(2) Für Schäden an anderen Rechtsgütern als Leben, Körper und Gesundheit haftet das Unternehmen nur für
grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten seines Inhabers, dessen gesetzlichen Vertreters oder seines
Erfüllungsgehilfen.

§ 4 Entgelte für KTW-Fahrten
Entgelte ab 01.01.2023 gültig für alle Kostenträger -außer gesetzliche Krankenkassen, soweit eine
Entgeltvereinbarung vorhanden ist und soweit keine anderweitige Einzelvereinbarung getroffen wurde:

Einsatzpauschale inkl. 10 Besetztkilometer: 224,50 €

zzgl. je Besetztkilometer ab dem 11. Kilometer: 3,95 €
zzgl. ggfs. Wochenend-, Feiertags- oder Nachtzuschlag: 75,00 €
zzgl. ggfs. Desinfektionszuschlag: 175,00 €
zzgl. ggfs. Tragehilfe (2. KTW): 125,00 €
zzgl. ggfs. Wartezeit in Klinik oder Praxis - je angefangene 30 min. : 65,00 €
Nacht-,WE-und FT-Zuschlag kumuliert abrechenbar.

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